Häufige Fragen von Arbeitgebern
Netzwerke und Träger, die gemeinsam mit Unternehmen staatlich geförderte Maßnahmen zur Arbeitsmarktinklusion durchführen
-
Hier finden Sie eine Übersicht zu wichtigen Netzwerken und Institutionen, die für die Integration Geflüchteter lokal und teilweise auch überregional arbeiten. Sie vernetzen, bieten Fortbildungen an und stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Seite.
In einigen der hier aufgeführten Netzwerken sind darüber hinaus Bildungsträger zusammengeschlossen. Junge Menschen und Geflüchtete nehmen bei diesen Bildungsträgern an staatlich geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teil. Zur Durchführung von Praktika oder für die Vermittlung in Arbeit suchen viele Bildungsträger Kooperationen mit Unternehmen, die somit ebenfalls von den geförderten Maßnahmen profitieren.
ARRIVO Berlin
Ausbildungs- und Berufsinitiative zur Integration von geflüchteten Menschen in den Berliner Arbeitsmarkt
bridge Netzwerk
Arbeitsmarktintegration von Bleibeberechtigten und Geflüchteten leicht(er) gemacht
IQ-Netzwerke
Die IQ Netzwerke vernetzten relevante Organisationen, Einrichtungen, Institutionen, Unternehmen und Migranten(selbst)organisationen
Lokale Netzwerke im Programm ESF-Integrationsrichtlinie IvAF
Übersicht der deutschlandweiten Projekte
Im Programm „Integration von Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen“ (IvAF) werden in ganz Deutschland lokale Netzwerke gefördert. Ein wichtiger Aspekt bei der Arbeit der Netzwerke ist die Integration in Ausbildung und Beruf.
Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge
https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de
Die DIHK hat das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge ins Leben gerufen. Die beteiligten Unternehmen engagieren sich besonders für die Eingliederung geflüchteter Menschen.
Krankenversicherung Geflüchteter im Beschäftigungsverhältnis
-
In den ersten 15 Monate unterliegen Geflüchtete einer Wartezeit. Asylsuchende sind dann grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz hier unterschiedliche Leistungsniveaus. Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Sobald eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis vorliegt, sind Geflüchtete als gewöhnliche Arbeitnehmer anzusehen. Wenn dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, gelten die üblichen Regelungen für die Anmeldung bei der Kasse, wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Bei weiteren Fragen können Sie sich an Ihre Krankenkasse, den GKV-Spitzenverband oder an die zuständige IHK wenden.
Berufsbegleitende Unterstützungsbedarfe und -möglichkeiten
-
Die Arbeitsmarktintegration geflüchteter Menschen ist ein umfassender Prozess, der neben der eigentlichen Anpassung an die Nachfrage nach Arbeitskraft die besonderen Lebensumstände dieser Personengruppe mitberücksichtigen muss.
Geflüchtete Menschen unterscheiden sich von anderen Gruppen am Arbeitsmarkt dadurch, dass deren rechtliche und soziale Integration einen herausragenden Stellenwert einnimmt und auch – vor allem zu Beginn des Arbeistverhältnisses – einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeuten kann. Für Sie zahlt sich dieser Mehraufwand langfristig in nachhaltig motivierten und kreativen neuen Mitarbeiter*innen aus.
Wichtig ist: für alle unterstützenden Aktivitäten sollten Sie das Prinzip der Gegenseitigkeit bedenken. Ziel ist also nicht nur, den Geflüchteten das Leben und Arbeiten in Deutschland näherzubringen, sondern es geht immer auch darum, dass diese uns ihren Hintergrund erklären und zeigen, was sie sich wünschen und was sie können.
Wesentliche Herausforderungen, mit denen geflüchtete Menschen nach der Ankunft in Deutschland konfrontiert sind, sind die Durchführung des Asylverfahrens, die Regelung der Wohnunterkunft und gegebenenfalls des Familiennachzugs. Viele Geflüchtete leiden zudem unter den traumatischen Folgen von Krieg und Flucht, Einsamkeit und Heimweh, was die Arbeitsfähigkeit teilweise beeinträchtigen kann. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, benötigt Ihr Betrieb unter Umständen eine externe therapeutische Beratung sowie Ihre Mitarbeiterschaft ein spezifisches Coaching, eine Fortbildung oder die Anleitung für ein Mentoring-Konzept.
Unter dem Reiter „Netzwerke“ finden Sie einige hilfreiche Links. Die entsprechenden Institutionen sind zuständig und geschult, Sie in verschiedenen Bereichen zu beraten, sowie Ihnen beispielsweise mit Weiterbildungen zur Seite zu stehen.
-
Grundlegende Unterstützung können die Geflüchteten in Ihrem Betrieb zum Beispiel durch folgende Maßnahmen erhalten:
Patenprogramm, d. h. ein erfahrener Mitarbeiter (Ausbilder*in, Angestellter oder Lehrling) wird dem Geflüchteten als Ansprechpartner und Begleiter in den ersten Monaten zur Seite gestellt.
Patenprogramm auf Augenhöhe in der Ausbildung, d. h. deutsche Jugendliche, die sich aktuell in der Ausbildung befinden, übernehmen als „Paten“ eine unterstützende Begleitung der jungen Geflüchteten.
Gemeinsame Events der gesamten Mitarbeiterschaft, um das Zugehörigkeitsgefühl zu stärken, Heimweh zu mildern und sich insgesamt besser kennen zu lernen.
Interkulturelle Trainings für die Mitarbeiterschaft. Ziel ist die Sensibilisierung für den Umgang mit den neuen, geflüchteten Kolleg*innen und die Stärkung der kulturellen Kompetenz der Betriebsmitarbeiter*innen.
-
Eine wichtige Voraussetzung für die Integration in den Arbeitsmarkt bilden ausreichende Sprachkenntnisse. Die vom BAMF koordinierten kostenfreien Integrationskurse des Bundes (mit einem Umfang von in der Regel 600 Stunden
Sprachkurs und 60 Stunden landeskundlicher Orientierungskurs) wurden im Oktober 2015 auch für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und für schutzberechtigte Geflüchtete geöffnet. Geflüchteten mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit steht nunmehr auch eine Teilnahme an der kostenlosen berufsbezogenen Sprachförderung des BAMF zu (ESF-BAMFKurse mit einem Umfang von bis zu 730 Unterrichtsstunden: Flyer Berufsbezogene Deutschförderung).
Sehr effizient ist auch ein interner, berufsbezogener Sprachunterricht.
Förderinstrumente
-
Eingliederungszuschuss (EGZ) nach § 88 SGB III / i.V.m. § 89/ nach § 90 SGB III:
Förderung der Einstellung von Geflüchteten
Leistungen:
- Übernahme von 50% der Lohnkosten für max. 12 Monate (abhängig von Dauer des Aufenthalts) bzw. bei über 50jährigen für max. 36 Monate (befristet bis 31.12.2019 § 89 SGB III)
- Besondere Förderung für Menschen mit Behinderung möglich (sofern Grad der Behinderung festgestellt wurde)
Link: Eingliederungszuschuss (EGZ)
WeGeBAU § 81 SGB III: Qualifizierung von beschäftigten Geflüchteten
Leistungen:
- Es können Weiterbildungen gefördert werden, die direkt zu einem anerkannten Berufsabschluss führen
- Übernahme von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmer durch AA
- Zuschuss zu zusätzlichen Kosten, die in Verbindung mit der Weiterbildung anfallen (z. B. Fahrtkosten)
- Ggf. Zahlung eines Arbeitsentgeltzuschusses für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten
- Bei Beschäftigten bis 45 Jahren trägt AA bis zu 75% der Lehrgangskosten
Link: Flyer zu WeGeBAU
-
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nach § 76 SGB III in kooperativer Form: Ausbildung im Betrieb ab zweitem Ausbildungsjahr
Leistungen:
- Ein Bildungsträger bereitet Jugendliche auf die Ausbildung im Betrieb vor
- Träger organisiert ausbildungsbegleitende Maßnahmen (Sprachkurse, Nachhilfe etc.) und sozialpädagogische Unterstützung
Link: Förderung der Berufsausbildung
Förderung betrieblicher Ausbildung nach § 81 SGB III:
Betriebliche Einzelumschulung
Leistungen:
- Arbeitnehmern werden die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrtkosten) erstattet
- Zahlung einer Ausbildungsvergütung, aber auch Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG) an den Umschüler möglich
- Betriebe können einen Arbeitsentgeltzuschuss erhalten sowie eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen
- Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbedarfs und des Arbeitsausfalls individuell festgelegt
Link: Infoseite Weiterbildung
Ausbildungsbegleitende Hilfen (Asylbewerber sind hier i.d.R. nicht förderfähig):
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 75 SGB III:
Maßnahmen für lernbeeinträchtigte/ sozial benachteiligte junge Menschen, die für erfolgreichen Berufseinstieg bzw. -abschluss zusätzliche Hilfe benötigen
Leistungen:
- 3-8 Nachhilfe-Stunden/Woche, i.d.R. außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeiten
- Sozialpädagogische Betreuung für betriebliche Azubis
- Kostenübernahme durch AA/ Jobcenter
- auch während einer Einstiegsqualifizierung (EQ) möglich
- Dauer bis max. sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Links:
Flyer Ausbildungsbegleitende Hilfen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Assistierte Ausbildung nach dem Programm AsA der Bundesagentur für Arbeit nach § 130 SGB III: Vorbereitung auf- und Begleitung während einer betrieblichen Ausbildung
Leistungen:
- AsA gliedert sich in drei Phasen mit jeweils unterschiedlichem Unterstützungsumfang
- Bis zu 39 Stunden/Woche Unterstützung zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, individuelle sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung
- Ein Bildungsträger bereitet Bewerber auf die Einstellung vor und/oder begleitet die Ausbildung (Kooperationsvertrag zwischen Träger und Betrieb)
- Vollständige Kostenübernahme durch die AA/ Jobcenter
- Dauer bis max. drei Monate nach Ausbildungsbeendigung
Links:
Text Assistierte Berufsausbildung für chancenarme junge Menschen
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III
Leistungen:
- Kosten werden von AA oder Jobcenter übernommen
- Höhe der BAB hängt von Höhe der Ausbildungsvergütung, anfallenden Fahrtkosten und monatlichen Mietkosten ab
-
Hospitation oder Orientierungspraktikum
Leistungen:
- Unterstützung und Vermittlung Geflüchteter durch lokale Projekte, Initiativen und Bildungsträger im Rahmen einer Berufsorientierung
Links:
Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III bzw. EQ-Welcome Phase II:
6-12-monatiges Praktikum im Betrieb für Geflüchtete
Leistungen:
- Zuschuss der AA zur Praktikumsvergütung bis zu 216 €
- Pauschaler Anteil zum Sozialversicherungsbeitrag von 108 €
- Ein Bildungsträger bereitet Teilnehmer auf EQ vor und unterstützt mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (Nachhilfe und Sprachförderung) während der EQ
Links:
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 SGB III:
6 bis 12-wöchige Probearbeit im Betrieb für junge Geflüchtete
Leistungen:
- Übernahme der angemessenen Kosten durch die AA
- Weiterzahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten bei auswärtiger Unterbringung
Link: Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
Perspektiven für Flüchtlinge (PerF): sechswöchiges Praktikum in Betrieben
Leistungen:
- Zahlung von Unterhalt, Maßnahmekosten und Arbeitskleidung durch Träger/ AA
- Trägerleistung im Rahmen von PerF: Kompetenzfeststellung, Betreuung während der sechswöchigen Praktika, zweiwöchiges Bewerbungstraining für Ausbildung oder Beschäftigung, begleitender Deutschkurs während der gesamten Maßnahme
Link: Perspektiven für Flüchtlinge
Perspektiven für junge Flüchtlinge (PerjuF) bzw. Phase I der regionalen EQ-Welcome- Maßnahme: Sechswöchiges Praktikum
Leistungen:
- Trägerleistung: Kompetenzfeststellung, Betreuung während der in der Regel bis zu sechswöchigen Praktika, Bewerbungstraining für Ausbildung oder Beschäftigung, begleitende berufsbezogene Sprachförderung
- Kostenübernahme durch AA
Link: Perspektiven für junge Flüchtlinge
Berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 51 SGB III:
Probearbeit im Betrieb (für jüngere Geflüchtete, i.d.R. unter 25 Jahre)
Leistungen:
- Teilnehmer werden auf das Betriebspraktikum vorbereitet, die Qualifizierung fachgerecht betreut und nachbereitet
- Maximal zehn Monate
- AA zahlt Unterhalt
Link: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Praktikum bei Weiterbildung nach § 81 SGB III:
Probearbeit im Betrieb (für alle Geflüchteten, i.d.R. über 25 Jahre)
Leistungen:
- Begleitender Sprachkurs während der Maßnahme beim Bildungsträger und ggf. auch während des Praktikums
- AA zahlt Lebensunterhaltskosten und Weiterbildungskosten
Anerkennung im Ausland erworbener Studien- und Berufsabschlüsse
-
Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss können diesen in der Regel auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. In einem geregelten Verfahren wird anhand der Dokumente und Nachweise geprüft, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation im Vergleich mit der deutschen wesentliche Unterschiede bestehen. Wenn keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, erfolgt die berufliche Anerkennung. Ein solches Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren ist für akademische und berufliche Abschlüsse möglich. Eine erste Orientierung zu den Anforderungen rund um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter: http://www.anerkennung-in-deutschland.de
Zwingend notwendig ist das Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe. Beispielsweise für Gesundheitsberufe, Rechtsberufe oder pädagogische Berufe.
Für nicht reglementierte Berufe (z.B. Handwerksberufe, Studienabschlüsse im Bereich der Geisteswissenschaften) ist die Anerkennung nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie wird aber empfohlen, um vorhandene Kompetenzen und Kenntnisse von Bewerberinnen und Bewerbern besser einschätzen bzw. einordnen zu können.
Die Anabin Datenbank bietet einen Überblick über ausländischen Schul- und Hochschulabschlüsse sowie Hochschulen und Informationen dazu, wie diese im Vergleich zum deutschen Bildungssystem eingeordnet werden
Das konkrete Anerkennungsverfahren wird abhängig vom Wohnort bei verschiedenen, zuständigen Stellen (z.B. Berufskammern oder staatlichen Einrichtungen) durchgeführt. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums prüfen die zuständigen Stellen die Inhalte und die Dauer der beruflichen Qualifikation und entscheiden darüber, ob der Abschluss dem entsprechenden deutschen gleichwertig ist. Eine Übersicht zu den lokalen Institutionen bietet Ihnen der Anerkennungsfinder.
Für Fragen rund um die Anerkennung aller berufsqualifizierender Studien- und Ausbildungsabschlüsse können Sie sich gerne an die Beratungsstellen des Netzwerks Integration durch Qualifizierung (IQ) wenden. Die Beratung des IQ Netzwerks ist kostenlos und in jedem Bundesland möglich. Hier können Sie nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.
Die Beschäftigung Geflüchteter
-
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Geschützte dürfen in Deutschland grundsätzlich jeder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dabei bestehen rechtlich keine Unterschiede zu deutschen Stellenbewerberinnen und -bewerbern. Bei Arbeitslosigkeit werden Geflüchtete vom Jobcenter und/ oder der Agentur für Arbeit betreut. Damit stehen ihnen neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch grundsätzlich alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit offen. Spezielle Informationen finden Sie auch im DIHK Leitfaden für Unternehmen.
-
Betriebliche duale Berufsausbildungen
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Es gibt hierbei keine Besonderheiten zu berücksichtigen.
Geduldete und Asylbewerber dürfen grundsätzlich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine konkrete betriebliche Berufsausbildung beginnen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, sofern es sich um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Geduldete dürfen in diesem Fall sofort mit der betrieblichen Berufsausbildung beginnen. Für Asylbewerber hingegen beträgt die Wartefrist drei Monate.
Schulische Berufsausbildungen
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen eine schulische Berufsausbildung an einer Höheren Berufs(-fach)schule aufnehmen.
Geduldete und Asylbewerber dürfen grundsätzlich sofort und ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde eine schulische Berufsausbildung an einer Höheren Berufs(-fach)schule aufnehmen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist hierzu nicht erforderlich.
-
Die Durchführung eines Praktikums bietet sich an, um Kandidatinnen und Kandidaten für eine spätere Beschäftigung an den Betrieb heranzuführen und ihre Fähigkeiten bereits im Vorfeld einzuschätzen. Bei Geflüchteten sind mangelnde Sprachkenntnisse häufig das größte Anstellungshindernis. Während des Praktikums haben sie die Möglichkeit, sich im Wunschberuf auszuprobieren und sich sprachlich – unter anderem durch berufsbezogene Sprachkurse – sowie berufspraktisch auf eine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen vorzubereiten.
Praktika bieten Geflüchteten eine gute Möglichkeit ihre Zeit im Asylverfahren gewinnbringend zu nutzen. Sie als Unternehmen müssen allerdings zwischen verschiedenen Formen unterscheiden. Bitte vergleichen Sie hierzu die einzelnen Bestimmungen hinsichtlich Zugang, Dauer und Bezahlung Bezahlung auf den Seiten 31 ff. im DIHK Leitfaden für Unternehmen.
Berufliche Eingliederungsmaßnahmen seitens der Arbeitsverwaltung und sonstige externe Förder- und Unterstützungsmittel finden Sie unter dem Reiter „Fördermittel“.
Zugang zum Arbeitsmarkt
-
Welche Zugänge zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt in erster Linie von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis.
Grundsätzlich gilt, dass Geflüchtete mit Erhalt der humanitären Aufenthaltserlaubnis einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben und dem folgend auch betriebliche Ausbildungen aufnehmen dürfen. Sie gelten dann als „anerkannte Flüchtlinge“ bzw. „subsidiär Geschützte“ und haben ebenfalls Anspruch auf alle entsprechenden Leistungen des Sozialgesetzbuches (SGB).
Für geflüchtete Menschen im Asylverfahren, d. h. mit einer Aufenthaltsgestattung, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt frühestens ab drei Monaten nach Genehmigung der Ausländerbehörde und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich.
Für Personen mit einer Duldung gelten – über die Bestimmungen für Asylsuchende hinaus – besondere Voraussetzungen. Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt ist in der Regel stark eingeschränkt und muss im Einzelfall geklärt werden. Für Asylsuchende und Geduldete spielt vor allem die Dauer des Aufenthaltes eine wichtige Rolle beim Arbeitsmarktzugang. Eine Übersicht hierzu finden Sie unter http://www.ggua-projekt.de
Bitte beachten Sie, dass Einzelfälle stets mit der zuständigen Agentur für Arbeit besprochen werden sollten, da die rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit laufend angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die sich aus dem von der Bundesregierung am 25. Mai 2016 verabschiedeten Integrationsgesetz ergeben. Aktuelle Bestimmungen und weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Weitere, spezielle Fragen und Antworten zu der Betrachtung von Einzelfällen, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung Geflüchteter mit einer Duldung, finden Sie in den FAQs des BAMF.
Einen Überblick bietet auch die entsprechende Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Aufenthaltsrecht von Geflüchteten
-
Unter „Geflüchteten“ verstehen wir alle Menschen, die sich aufgrund von Verfolgung, Bürgerkrieg, schwerer Gewalt und Diskriminierung, politischen Gründen o. Ä. gezwungen sehen, ihre Herkunftsorte zu verlassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet im Asylverfahren grundsätzlich über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot.
Je nach Status erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt. Hinsichtlich der Berechtigung in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten, werden demgemäß folgende Gruppen unterschieden:
A. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise international Schutzberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz und international Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen.
B. Personen, die im Rahmen humanitärer Aufnahmeaktionen nach Deutschland kommen erhalten eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
C. Asylsuchende sind Ausländer/-innen, die einen Antrag auf Schutzzuerkennung gestellt haben. Für die Dauer des Asylverfahrens wird ihnen der Aufenthalt gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist jedoch kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt lediglich das ein laufendes Verfahren anhängig ist und eine endgültige oder mittlefristige Entscheidung noch aussteht.
D. Bei geduldeten Personen wurde der Asylantrag abgelehnt. Sie dürfen jedoch aus rechtlichen, politischen oder persönlichen Gründen nicht umgehend abgeschoben werden. Wichtig ist: Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sie vermittelt also keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Der Arbeitsmarktzugang ist dennoch unter gewissen Voraussetzungen möglich. So z. B. in Praktika.
Vergleichen Sie hierzu auch die Informationen auf der Seite des BAMF.
Über Workeer
-
Sie können sich einfach als Arbeitgeber registrieren, ihr Arbeitgeberprofil selbstständig anlegen und dann Jobs erstellen beziehungsweise verwalten.
-
Gehen Sie auf die Registrierungsseite und wählen Sie Ich bin Arbeitgeber und biete Arbeit. Anschließend geben Sie die weiteren Informationen ein und erhalten dann ein Passwort für Ihren Account per Email.
-
Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt.
Wie diese im Detail aussehen und weitere Informationen sind auf der Webseite Einwanderer.net sehr gut zusammengefasst. Link: Zugang zum Arbeitsmarkt
Auch das Bundesamt für Migration informiert auf seiner Webseite detailliert über die rechtlichen Regelungen. Link: FAQ – Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen
Weiteres Infomaterial:
Flüchtlingshilfe Harvestehude
FAQ – Häufig gestellte Fragen
bridge Netzwerk
Infomaterial Download -
Nein, anmelden können sich, unabhängig vom Status, erst einmal alle Geflüchteten. Wir zeigen den Status bisher auch nicht öffentlich an, da es häufig dazu führen würde, dass potenzielle Bewerber chancenlos wären. Duldungen beispielsweis sind in der Regel auf relativ kurze Zeiträume begrenzt, werden dann aber fast immer regelmäßig wieder verlängert. Eine solche Befristung und das fehlende Wissen über die obligatorische Verlängerung, könnte auf potenzielle Arbeitgeber fälschlicherweise abschreckend wirken.
Sollte also ein interessanter Bewerber oder eine interessante Bewerberin gefunden werden, müssen Sie die rechtlichen Details immer noch im Einzelfall klären.
-
Für die Zukunft planen wir den Aufbau von Infoseiten für Arbeitgeber, Geflüchtete, Initiativen und Engagierten. Dort sollen rechtliche Themen, grundlegende Fragen und alles weitere Wissenswerte behandelt werden. In der Zwischenzeit können Sie sich an folgende kompetente Ansprechpartner wenden:
ARRIVO Berlin
www.arrivo-berlin.de
Ausbildungs- und Berufsinitiative zur Integration von geflüchteten Menschen in den Berliner Arbeitsmarkt
bridge Netzwerk
www.bridge-bleiberecht.de
Arbeitsmarktintegration von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen leicht(er) gemacht
FLUCHTOrt Hamburg PLUS
www.fluchtort-hamburg.de
Berufliche Integration für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
Flüchtlingsräte
www.nds-fluerat.org
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Lokale Zusammenschlüsse von Flüchtlingsinitiativen, Gewerkschaften, Kirchengemeinden und Einzelpersonen, die mit der Diskriminierung von Flüchtlingen nicht einverstanden sind und gemeinsam etwas dagegen tun wollen.
Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen (BBZ)
www.bbzberlin.de
Das BBZ versucht durch Beratung und Unterstützung den Flüchtlingen und Migrant*innen einen gleichberechtigten Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen wie Bildung, Arbeit und Informationen zu ermöglichen.
Für alle Zielgruppen wird Asylverfahrens – und ausländerrechtliche Beratung und Begleitung in verschiedenen Lebenssituationen angeboten.
BQ-Portal
https://www.bq-portal.de/
Das BQ-Portal ist das erste Informationsportal zu ausländischen Berufsqualifikationen und wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ins Leben gerufen. Unternehmen können sich dort informieren, um die ausländischen Berufsqualifikationen von Bewerbern besser einschätzen zu können. Es lassen sich 73 Länderprofile (auch z.B. zu Syrien) und über 1500 Berufsprofile finden. Außerdem finden Unternehmen Informationen und Praxisbeispiele zum Thema Beschäftigung ausländischer Fachkräfte und dem Verfahren der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.